GEOSUISSE Newsletter 4/2017

 

Detailinformationen zu Traktandum Nr. 6 der Hauptversammlung: Wochenarbeitszeit, Ferien und freie Tage


1. Ausgangslage

Die bestehende Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen zwischen den Fachleuten Geomatik Schweiz (FGS), den Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS), dem schweizerischem Verband für Geomatik und Landmanagement (geosuisse) und GEO+ING soll angepasst werden. Die im 2016 durchgeführte Umfrage zeigte seitens Arbeitnehmer einen Handlungsbedarf im Bereich Ferien.

Die Vereinbarung ist für jene Arbeitnehmer verbindlich, welche einem Vertragsverband angeschlossen sind, ausgenommen Mitglieder im Kanton Waadt (separate Vereinbarung) und öffentlich-rechtlich angestellte. Für die nicht einem Vertragsverband angehörigen Arbeitnehmer gelten die Anstellungsbedingungen, sofern keine abweichende Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Die Vereinbarung sowie diese Mitteilung finden Sie im Mitgliederbereich der geosuisse-Homepage ⇒ Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen.

2. Erwägungen

Damit Berufsleute langfristig in unserer Branche bleiben und Lehrstellensuchende eine Ausbildung in der Branche Geomatik und Landmanagement wählen, sind attraktive Anstellungsbedingungen unumgänglich.

Die Änderungen in den Artikeln 8, 9 und 10 haben einen sachlichen Zusammenhang, daher ist darüber gemeinsam im Antrag 1 abzustimmen. 
Die Änderung im Artikel 11 (freier halber Tag für Besuch GV) ist ein einzelnes Thema, siehe Antrag 2.

Die Änderungen treten nur in Kraft, wenn alle vier Partnerverbände die Anträge 1 und/oder 2 genehmigen.

Bis zum Zeitpunkt des Versandes der GV-Einladungen war nur wenig Zeit für Abklärungen vorhanden. Die IGS veranstaltete in den Monaten Februar und März Feierabendseminare für Arbeitgeber, um die Meinung der Arbeitgeberseite zu ermitteln. Mitglieder von geosuisse hatten die Möglichkeit, an diesen Seminaren teilzunehmen (siehe geosuisse-Newsletter 1/2017). Dabei wurde ein grundsätzliches Verständnis für das Anliegen einer zusätzlichen Ferienwoche bei gleichzeitiger Erhöhung der Arbeitszeit geäussert, weil damit auch eine Attraktivitätssteigerung für Schulabsolventen sichtbar wird.

3. Anträge

(1) Antrag 1 des Vorstandes an die geosuisse-Mitglieder:
(wöchentliche Arbeitszeit 41.5 Stunden, statt 41 Stunden und 1 Woche mehr Ferien)

geosuisse stimmt den Änderungen in den Artikel 8, 9 und 10 der Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen zu, vorbehältlich dass alle Partnerorganisationen diesen Änderungen zustimmen.

(2) Antrag 2 des Vorstandes an die geosuisse-Mitglieder:
(freier halber Tag für Besuch GV)

geosuisse stimmt der Änderung in Artikel 11 in der Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen zu, vorbehältlich dass alle Partnerorganisationen diesen Änderungen zustimmen.

4. Details zu den Anträgen

(1) Antrag 1 auf Änderung der Artikel 8, 9 und 10

Wöchentliche Arbeitszeit 41.5 Stunden, statt 41 Stunden und 1 Woche mehr Ferien. Die Artikel 8, 9 und 10 werden wie folgt geändert:

Artikel 8. Jährliche Arbeitszeit
Die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer in einer Arbeitswoche leistet, entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden mit fünf Arbeitstagen. Wenn die Arbeit teilzeitig ausgeübt wird, reduziert sich die Arbeitszeit anteilsmässig.
(Absatz 2 unverändert)
Für die Berechnung der jährlichen Arbeitszeit werden die Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen (ohne Samstag), abgezogen (Bewertung: wöchentliche Arbeitszeit / 5 = Abzug pro Tag).
(Absatz 4 unverändert)
Bei einem Vollzeitpensum werden die bezahlten Abwesenheiten wie Ferien, persönliche Urlaubstage, berufliche Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivilschutz, usw. mit der wöchentlichen Arbeitszeit / 5 = Abzug pro Tag angerechnet.
(Absätze 6 bis 8 unverändert)

Artikel 9. Abweichungen von der Arbeitszeit

(Absatz 1 unverändert)
Der Arbeitnehmer verwaltet die Abweichungen von der Arbeitszeit bis maximal zwei Arbeitswochen selber. Nach vorgängiger Absprache mit… (Fortsetzung unverändert)
Die Abweichungen von der Arbeitszeit, die zwei Arbeitswochen überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers (ungenügende Arbeitszeit), bzw. des Arbeitnehmers (überschüssige Arbeitszeit).
Wenn die ungenügende Arbeitszeit am Ende des Kalenderjahres zwei Arbeitswochen überschreitet, nimmt der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Schranken einen Abzug vom allfälligen Ferienguthaben oder vom Lohn des folgenden Kalenderjahres vor.
Wenn die überschüssige Arbeitszeit am Ende des Kalenderjahres zwei Arbeitswochen überschreitet, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag von 25% für Überstunden, unter Vorbehalt einer anderen Einigung.
(Absätze 6 bis 8 unverändert)

Artikel 10. Ferien
In jedem Kalenderjahr haben die Angestellten Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

a) bis zum vollendeten 20 Altersjahr:     6 Arbeitswochen
b) ab dem 21. Altersjahr:                           5 Arbeitswochen
c) ab dem 50. Altersjahr:                           6 Arbeitswochen

(Absätze 2 bis 5 unverändert)

(2) Antrag 2 auf Änderung des Artikels 11

Freier halber Tag für Besuch GV. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

Artikel 11. Feiertage und freie Tage

(Absätze 1 bis 2 unverändert)
Die nachstehenden Ereignisse geben ein Anrecht auf die folgenden bezahlten freien Tage:

a)     (unverändert)

  • Geburt oder Adoption eines Kindes:                                                               3 Tage
  • Umzug:                                                                                                                  1 Tag/Jahr
  • Rekrutenaushebung:                                                                                         max. 3 Tage
  • Besuch der Generalversammlung eines nationalen Verbandes
    (geosuisse, GEO+ING, IGS oder FGS)                                                          0.5 Tag/Jahr

Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt, welche die freien Tage beschränkt, wird gewährt.
(Absätze 4 bis 6 unverändert)